Die im Jahr 1998 eingeführte Baustellenverordnung regelt in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz die anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen in Deutschland. Die Verordnung basiert auf den Vorgaben der europäischen Baustellenrichtlinie 92/57/EWG.

Der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Planer haben bereits vor der Bauausführung zu prüfen, welche Maßnahmen nach der Baustellenverordnung durchgeführt werden müssen. Die nachfolgende Abbildung bietet hierzu eine einfache Übersicht.

Eine Vorankündigung der Baustelle bei der zuständigen Behörde (i. d. R. Gewerbeaufsichtsamt) ist immer dann erforderlich, wenn mehr als 30 Arbeitstage mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder wenn der Umfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet. Die Vorankündigung ist spätestens 2 Wochen vor der Errichtung der Baustelle bei der Behörde einzureichen und zusätzlich auf der Baustelle auszuhängen. Auf dieser Seite steht Ihnen eine Word-Vorlage für die Vorankündigung kostenlos zur Verfügung.

Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, so ist bereits während der Planungsphase ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu bestellen und eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk zu erstellen. 

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist dann vorgeschrieben, wenn eine Vorankündigung zu übermitteln ist und auf der Baustelle mehrere Arbeitgeber tätig werden oder wenn auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden sollen.

Die Anforderungen an die Qualifikation der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren sind in den RAB 30 beschrieben. 

Das Honorar für die SiGeKo-Grundleistungen kann - basierend auf den Empfehlungen der AHO-Fachkommission "Baustellenverordnung" - auf dieser Seite berechnet werden.


Gesetze und Verordnungen


Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)


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