Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:

a)  β = 45° bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden;

b)  β = 60° bei mindestens steifen bindigen Böden;

c)  β = 80° bei Fels.

Neben der Baugrube bzw. dem Graben sind beidseitig mindestens 0,60 m breite Schutzstreifen freizuhalten, auf denen kein Aushubmaterial und keine Gegenstände gelagert werden dürfen. Bei Gräben bis zu einer Tiefe von 0,80 m darf auf einer Seite auf einen Schutzstreifen verzichtet werden.

Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Baugeräten bei nicht verbauten Gräben und Böschungen:

a)  a ≥ 1,00 m bei Fahrzeugen, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht;

b)  a ≥ 2,00 m bei Fahrzeugen, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, und Baugeräte mit mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht. 

Die nachfolgenden Abbildungen zeigen die zulässigen Ausbildungen von Baugruben und Gräben in mindestens steifen, bindigen Böden ohne Verbau.

 

 

Die Standsicherheit von Böschungen ist nachzuweisen, wenn z. B.:

  • die Böschung mehr als 5,0 m hoch ist,
  • die oben genannten Böschungswinkel überschritten werden,
  • die oben genannten Abstände nicht eingehalten werden,
  • das Gelände neben der Böschungskante steiler als 1:10 ansteigt,
  • ungünstige Einflüsse die Standsicherheit gefährden (z. B. ungünstige Bodenschichtungen, Störungen des Bodengefüges, Zufluss von Schichtenwasser, starke Erschütterungen),
  • vorhanden Leitungen oder bauliche Anlagen gefährdet werden können.

Referenzen

  • DIN 4124:2012-01, Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten
  • Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (Hrsg.): Baustein-Merkheft Tief- und Straßenbau, Abruf Nr. 414, überarbeitete Auflage 09/2016.

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