Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:
a) β = 45° bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden;
b) β = 60° bei mindestens steifen bindigen Böden;
c) β = 80° bei Fels.
Neben der Baugrube bzw. dem Graben sind beidseitig mindestens 0,60 m breite Schutzstreifen freizuhalten, auf denen kein Aushubmaterial und keine Gegenstände gelagert werden dürfen. Bei Gräben bis zu einer Tiefe von 0,80 m darf auf einer Seite auf einen Schutzstreifen verzichtet werden.
Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Baugeräten bei nicht verbauten Gräben und Böschungen:
a) a ≥ 1,00 m bei Fahrzeugen, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht;
b) a ≥ 2,00 m bei Fahrzeugen, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, und Baugeräte mit mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht.
Die nachfolgenden Abbildungen zeigen die zulässigen Ausbildungen von Baugruben und Gräben in mindestens steifen, bindigen Böden ohne Verbau.
Die Standsicherheit von Böschungen ist nachzuweisen, wenn z. B.:
- die Böschung mehr als 5,0 m hoch ist,
- die oben genannten Böschungswinkel überschritten werden,
- die oben genannten Abstände nicht eingehalten werden,
- das Gelände neben der Böschungskante steiler als 1:10 ansteigt,
- ungünstige Einflüsse die Standsicherheit gefährden (z. B. ungünstige Bodenschichtungen, Störungen des Bodengefüges, Zufluss von Schichtenwasser, starke Erschütterungen),
- vorhanden Leitungen oder bauliche Anlagen gefährdet werden können.